Symbolbild:Kaspersky

Im Rahmen der Digitalisierung kommt unter anderem der 5G-Technologie eine zentrale Rolle zu. Allerdings bestehen auch Vorbehalte gegenüber dem Ausbau des 5G-Netzes mittels adaptiven Antennen. Um die Strahlung dieser neuen Antennen zu berechnen, hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) im Februar eine Vollzugshilfe für die Kantone und Gemeinden veröffentlicht. Heute nun hat der Bundesrat entschieden, einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu verankern. Damit wolle man die Rechtssicherheit stärken, heisst es. Die Grenzwerte der NISV sowie das Schutzniveau bleiben unverändert.

Adaptive Antennen sind wesentliches Bestandteil für den Ausbau des 5G-Netzes. Sie ermöglichen es, die Daten gezielt dorthin zu senden, wo sie nachgefragt werden und reduzieren die Strahlung in andere Richtungen, betont das Bafu in der Aussendung. Um die Grundlagen für die Beurteilung von adaptiven Antennen im Bundesrecht verbindlich festzulegen, hat der Bundesrat nun einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der NIS-Verordnung verankert. Insbesondere legt er fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Antennen nicht als Änderung der Anlage gilt. Damit müsse für die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen der zuständigen Behörde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch ein aktualisiertes Formular eingereicht werden.

Mit diesem Entscheid sollen aber die Grenzwerte, die für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zentral seien, nicht gelockert werden, und das heute geltende Schutzniveau bleibe erhalten, so die Mitteilung. Die Nutzung des Korrekturfaktors sei erst erlaubt, wenn die betroffenen Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet seien. Diese stelle sicher, dass die von den Antennen ausgehende Langzeitbelastung tief gehalten und so auch das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen begrenzt wird. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibe somit gewahrt. Die angepasste NIS-Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der Korrekturfaktor
Dank der Fähigkeit der adaptiven Antennen, die Strahlung dorthin zu fokussieren, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liegt die Strahlenbelastung in ihrer Umgebung im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei den adaptiven Antennen darf deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte maximale Sendeleistung angewendet werden. Dieser soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Der Korrekturfaktor erlaubt adaptiven Antennen, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit dies nur während einer kurzen Zeit möglich ist, müssen adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese sorgt dafür, dass die für die Berechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten wird. Diese technische Massnahme ist die Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors. Eine mehrteilige Prüfung des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) bei den Netzbetreibern ergab, dass die automatischen Leistungsbegrenzungen ihre Funktion entsprechend erfüllen.