Symbolbild: Martin Abegglen / CC BY-SA 2.0

Der schweizerische Bundesrat hat diese Woche die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E ID-Gesetz, BGEID) verabschiedet. Mit der neuen elektronischen Identität (E-ID) des Bundes sollen sich Nutzerinnen und Nutzer künftig sicher, schnell und unkompliziert digital ausweisen können. Eine E-ID sollen alle Personen beantragen können, die über eine Schweizer Identitätskarte, einen Schweizer Pass oder einen von der Schweiz ausgestellten Ausländerausweis verfügen.

Aufgrund von Rückmeldungen aus der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat vor, dass die E-ID nicht nur online, sondern auch im Passbüro ausgestellt wird.

Die Nutzung der E-ID ist gemäss Bundesrat-Mitteilung freiwillig und kostenlos. Sie könne sowohl im Internet - zum Beispiel bei der elektronischen Bestellung eines Strafregisterauszugs - als auch in der physischen Welt - beispielsweise im Laden zum Altersnachweis beim Kauf von Alkohol - zum Einsatz kommen. Sämtliche Dienstleistungen des Bundes, bei denen die E-ID zum Einsatz kommen kann, sollen weiterhin auch analog angeboten werden. Gleichzeitig müssten alle Schweizer Behörden die E-ID als einen gültigen Identitätsnachweis akzeptieren, sofern sie elektronische Identitätsnachweise im Grundsatz zulassen.

Für die Herausgabe der E-ID soll der Bund verantwortlich sein und die für den Betrieb notwendige Infrastruktur anbieten. So stelle er die notwendige App bereit, damit die Nutzerinnen und Nutzer ihre E-ID auf ihrem Smartphone speichern können. Die App soll auch Menschen mit Behinderung ohne Einschränkung zugänglich sein. Anders als in der Vernehmlassung vorgesehen, werden nicht die Kantone, sondern der Bund den Support für die Nutzerinnen und Nutzer erbringen.

Der Bundesrat schlägt desweiteren vor, dass die zum Zweck der E-ID geschaffene staatliche Infrastruktur auch kantonalen und kommunalen Behörden sowie Privaten zur Verfügung steht (Ökosystem). So sollen Dokumente wie Wohnsitzbestätigungen, Betriebsregisterauszüge, Diplome, Tickets oder Mitgliederausweise, die heute meist physisch oder allenfalls als PDF-Dokument ausgestellt werden, künftig auch als digitale Nachweise auf dem Smartphone verwaltet werden können. Damit schaffe der Bund die Grundlage für die digitale Transformation der Schweiz, heisst es.

Die Nutzerinnen und Nutzer der künftigen staatlich anerkannten E‑ID sollen die grösstmögliche Kontrolle über ihre Daten haben (Self-Sovereign Identity). Der Datenschutz soll erstens durch das System selber (Privacy by Design), zweitens durch die Minimierung der nötigen Datenflüsse (Prinzip der Datensparsamkeit) und drittens durch die ausschliessliche Speicherung der E-ID auf dem Smartphone der Nutzerin oder des Nutzers (dezentrale Datenspeicherung) gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz schlägt der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse eine weitere Massnahme vor: Um dem Prinzip der Datensparsamkeit Nachdruck zu verleihen, soll öffentlich gemacht werden, wenn jemand mehr E-ID-Daten verlangt, als im konkreten Fall notwendig.

Um auf technische und gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können, sei das Gesetz technologieneutral formuliert. Schliesslich solle das Schweizer E-ID-System internationale Standards einhalten, betont der Bundesrat. Damit soll sichergestellt werden, dass die E-ID künftig auch im Ausland anerkannt und eingesetzt werden könnte.

Der Bundesrat plant, die E-ID ab 2026 anzubieten. Um diesen Zeitplan einzuhalten, seien die Vorarbeiten für den Aufbau der notwendigen Infrastruktur bereits eingeleitet worden. Insgesamt würden im Zeitraum 2023 bis 2028 für die Entwicklung und den Betrieb der Vertrauensinfrastruktur, die Ausgabe der E-ID und die Pilotprojekte rund 182 Millionen Franken benötigt. Die Betriebskosten ab 2029 werden mit rund 25 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt.

Ein erstes E-ID-Gesetz war in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 gescheitert. Im Gegensatz zur neuen Vorlage war darin vorgesehen gewesen, dass die E-ID nicht vom Bund, sondern von Privaten herausgegeben wird.

Erklärung der Fachbegriffe
- Self-Sovereign Identity (selbstbestimmte Identität): Grösstmögliche Kontrolle der Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten. So wird die E-ID beispielsweise nur auf dem Smartphone gespeichert. Die Nutzerin oder der Nutzer bestimmt, wann und wo die E-ID zum Einsatz kommt.
- Privacy by Design (Datenschutzfreundliche Hard- und Software): Der Datenschutz wird bei der Entwicklung des Gesamtsystems ab Entwicklungsbeginn mitgedacht. So hat beispielsweise die Ausstellerin der E-ID keine Kenntnisse, wann und wo jemand seine E-ID nutzt.
- Datensparsamkeit: Nur die für einen bestimmten Zweck unbedingt erforderlichen E-ID-Daten werden bei der Nutzung übermittelt. So erhält beispielsweise ein Webshop bei einem Kauf, der ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt, nur die Information, dass die Kundin oder der Kunde dieses Mindestalter erreicht hat. Andere persönliche Daten wie das Geburtsdatum werden nicht übermittelt.