Ehemalige Aktionäre des Internetproviders T-Online sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage gegen den gerichtlich festgelegten Wert ihrer Aktien nach der Verschmelzung mit der Muttergesellschaft Deutsche Telekom gescheitert. Die Gerichte hätten bei der Wertermittlung der Aktien keine Fehler gemacht, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Gerichts.

Das Landgericht Frankfurt hatte 2009 bestimmt, dass die Aktionäre des Internet-Anbieters 1,15 Euro pro Aktie zusätzlich zum festgelegten Umtauschkurs erhalten sollen. Dagegen waren elf Aktionäre vor das Verfassungsgericht gezogen, da sie die Zuzahlung nicht angemessen fanden.

Bei der Verschmelzung des Internetportals mit seiner Muttergesellschaft 2005 wurde festgelegt, dass die Aktionäre für 25 T-Online-Aktien 13 Aktien der Deutschen Telekom erhalten sollten. Auf die Klage mehrerer Aktionäre hin bestimmte das Landgericht eine bare Zuzahlung pro Aktie, das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte dies später.

Dabei legten die Gerichte den durchschnittlichen Börsenkurs der Unternehmen in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Verschmelzung zugrunde. Die Aktionäre wollten jedoch den höheren Ertragswert der Aktie zugrunde gelegt haben, da T-Online 2004 erstmals nach dem Börsengang Gewinne erwirtschaftet hatte. Sie sahen sich in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt.

Diese Art der Wertermittlung sei verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, entschieden die Verfassungsrichter nun. Die Gerichte hätten damit einen angemessene Zuzahlung ermittelt.