Die Switch kann die Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom), wonach sie die Geschäftsgebahrung ihrer Tochtergesellschaft Switchplus künftig offen legen muss, nicht nachvollziehen und erwägt daher, die Verfügung vom 11. April 2011 anzufechten.

Bei dem durch die Hosting-Provider iniziierten Aufsichtsverfahren ortet das Bakom in seiner nach zwei Jahren ergangenen Verfügung diskriminierendes und intransparentes Verhalten von Switch gegenüber den anderen Marktteilnehmern. Switch zeigt sich über diese Beurteilung erstaunt, denn sowohl das Handelsgericht Zürich als auch die Wettbewerbskommission (Weko) hätten keine Nachteile für die Hosting-Provider und kein unzulässiges Verhalten durch Switch gesehen. Der Verweis zur Tochtergesellschaft Switchplus erfolgt auf der Webseite www.switch.ch.

Die vom Bakom delegierte Tätigkeit der Registrierung von Domain-Namen erbringe Switch unter www.nic.ch. Dort würden alle Marktteilnehmer gleichwertig, transparent und diskriminierungsfrei dargestellt, betont die Switch in ihrer Erklärung. Eine Diskriminierung anderer Marktteilnehmer oder eine Bevorzugung von Switchplus liege nicht vor. Die ungerechtfertigte Verfügung des Bakom bezieht sich auf die Darstellung von Switchplus auf der Webseite www.switch.ch. Dort würden alle Dienste und Tätigkeiten von Switch dargestellt. Switch sieht das als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Unternehmens.