Der europäische Gerichtshof in Luxemburg (Bild: Cedric Puisney/CC BY SA 3.0)

Das Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link auf Internetseiten bleibt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt. Allerdings schränkte das Höchstgericht die Möglichkeit des sogenannten Framings mit seinem Urteil ein. Wenn der Rechteinhaber Schutzmassnahmen gegen das Einbetten getroffen habe, brauche es dafür seine Erlaubnis. Ansonsten nehme man demjenigen die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu verlangen.

Hintergrund des Urteils ist ein Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags jedoch, dass die DDB technische Schutzmassnahmen gegen das Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält dies jedoch nicht für angemessen und klagte dagegen.

Der deutsche Bundesgerichtshof rief in dem Rechtsstreit schliesslich den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handle. Der EuGH bejaht dies für den Fall, dass beim Framing Schutzmassnahmen des Rechteinhabers umgangen werden. Der Rechteinhaber habe der Veröffentlichung seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt, wenn er derlei Massnahmen gegen das Framing getroffen habe. Vielmehr wolle er das Publikum in diesem Fall auf die Nutzer einer bestimmten Webseite begrenzen.