Nicht Speichermedium-abgabepflichtig: Cloud-Dienste (Bild: iStock)

Wird Musik auf einer Cloud gespeichert, muss der Cloud-Anbieter laut einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine gesonderte Speichermediumabgabe dafür zahlen. Der durch solch eine Vervielfältigung verursachte Schaden müsse allerdings etwa durch die Speichermediumabgabe, die beim Kauf von Festplatten, Smartphones oder anderen Geräten anfällt, gedeckt sein, so EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan.

Nach Ansicht von EuGH-Anwalt Hogan kann ein Gericht davon ausgehen, dass wenn ein EU-Staat eine Speichermediumvergütung einhebt, dies auch ein "gerechter Ausgleich" ist. Andernfalls müsse der Rechtsinhaber oder sein Vertreter klar darlegen, dass eine solche Zahlung unter den Umständen des konkreten Falls unzureichend wäre.

Die Richter am EuGH sind nicht an die Gutachten des EuGH-Generalanwalts gebunden, folgen ihnen aber häufig. Mit einem Urteil ist in den kommenden Monaten zu rechnen.